Vorsorgevollmacht: was sie regelt, wo sie liegen sollte, wer sie finden muss
Eine Vorsorgevollmacht legt fest, wer für Sie handeln darf, wenn Sie es selbst nicht mehr können. Damit sie im Ernstfall hilft, muss sie nicht nur gut formuliert sein, sondern auch gefunden werden. Dieser Ratgeber erklärt, was sie regelt, was Ehepartner ohne Vollmacht dürfen und wo das Dokument am besten liegt.
Was eine Vorsorgevollmacht regelt
Mit einer Vorsorgevollmacht erlauben Sie einer Person Ihres Vertrauens, Sie zu vertreten, wenn Sie wegen Krankheit, Unfall oder im Alter Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Das kann Ihre Gesundheit betreffen, Konten und Verträge, die Wohnung, Behörden oder die Post. Was genau dazugehört, bestimmen Sie selbst. Umfasst die Vollmacht alles Nötige, muss das Betreuungsgericht in der Regel keinen Betreuer bestellen.
Zwei verwandte Dokumente werden oft verwechselt. Die Betreuungsverfügung hält nur Ihre Wünsche fest, falls doch ein Gericht einen Betreuer bestellen muss, etwa wer es sein soll. Die Patientenverfügung legt fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen wünschen oder ablehnen. Kurz gesagt: Die Vollmacht bestimmt, wer handelt, die Patientenverfügung, was medizinisch gelten soll.
Was Ehepartner ohne Vollmacht dürfen
Viele gehen davon aus, dass der Ehepartner ohnehin für sie entscheiden darf. Das stimmt nur in engen Grenzen. Seit dem 1. Januar 2023 gibt es das Ehegatten-Notvertretungsrecht (§ 1358 BGB). Es greift, wenn ein Ehepartner wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Gesundheitsangelegenheiten nicht selbst regeln kann.
- Es gilt nur für die Gesundheitssorge: in Untersuchungen und Behandlungen einwilligen, die ärztliche Aufklärung entgegennehmen, Behandlungs- und Krankenhausverträge sowie eilige Reha- und Pflegeverträge abschließen. Die Ärzte sind insoweit von der Schweigepflicht entbunden.
- Es gilt höchstens sechs Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt, den der behandelnde Arzt bescheinigt.
- Der Arzt muss schriftlich bestätigen, dass die Voraussetzungen vorliegen, und sich vom Ehepartner schriftlich versichern lassen, dass kein Ausschlussgrund besteht.
- Es gilt nicht, wenn die Ehepartner getrennt leben, wenn bekannt ist, dass der Erkrankte diese Vertretung ablehnt, wenn er für diese Angelegenheiten eine Vollmacht erteilt hat oder wenn dafür bereits ein Betreuer bestellt ist.
Bankkonten, Mietvertrag, andere Verträge und Behördenangelegenheiten außerhalb der Behandlung gehören nicht dazu, die Vermögenssorge ist nicht umfasst. Kinder und unverheiratete Partner haben kein vergleichbares Recht. Ohne Vollmacht können sie Sie rechtlich nicht vertreten, dann bleibt nur der Weg über das Betreuungsgericht. Auch wer verheiratet ist, braucht deshalb eine Vollmacht, sobald es um mehr geht als die akute Behandlung.
Formular, Notar oder Betreuungsbehörde
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt ein amtliches Formular für die Vorsorgevollmacht kostenlos bereit, zusammen mit der Broschüre „Betreuungsrecht“. Sie finden beides auf bmjv.de. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz grundsätzlich nicht vor. Schriftlich, mit Ort, Datum und Unterschrift, sollte die Vollmacht aber sein.
In manchen Fällen reicht das nicht. Soll die bevollmächtigte Person Immobiliengeschäfte beim Grundbuchamt erledigen, muss die Vollmacht mindestens öffentlich beglaubigt sein (§ 29 Grundbuchordnung). Soll sie für Sie ein Verbraucherdarlehen aufnehmen können, ist eine notarielle Beurkundung nötig. Auch eine Erbausschlagung für Sie verlangt eine öffentlich beglaubigte Vollmacht. Bei Immobilien, größerem Vermögen oder einem eigenen Unternehmen ist ein Termin beim Notar sinnvoll. Die Notargebühren sind gesetzlich festgelegt und richten sich nach dem Vermögen.
Die Unterschrift beglaubigen kann auch die Betreuungsbehörde Ihrer Stadt oder Ihres Kreises. Die Gebühr dafür beträgt in der Regel 10 Euro (§ 7 Betreuungsorganisationsgesetz). Diese Beglaubigung verliert ihre Wirkung mit dem Tod. Soll die Vollmacht auch danach beglaubigt nutzbar sein, empfiehlt das Ministerium die Beglaubigung beim Notar.
Für Bankgeschäfte rät das Ministerium, zusätzlich eine Konto- und Depotvollmacht auf dem Vordruck Ihrer Bank oder Sparkasse zu erteilen. Viele Institute arbeiten mit eigenen Formularen. Gehen Sie am besten zusammen mit der bevollmächtigten Person hin, denn die Bank muss sie anhand ihres Ausweises identifizieren.
Wo die Vollmacht liegen sollte
Das amtliche Formular ist so gestaltet, dass die bevollmächtigte Person das Original vorlegen muss. Eine Kopie genügt dann nicht. Das schützt vor Missbrauch, heißt aber auch: Das Original muss im Ernstfall greifbar sein.
- Zu Hause an einem festen, leicht zugänglichen Ort, etwa im Schreibtisch, und die bevollmächtigte Person weiß, wo.
- Oder Sie geben das Original gleich der bevollmächtigten Person, mit der Absprache, es erst im vereinbarten Fall zu nutzen.
- Bei einer notariellen Vollmacht verwahrt der Notar die Urschrift und kann weitere Ausfertigungen erteilen.
Ein Bankschließfach klingt sicher, ist für die Vollmacht aber meist der falsche Ort. Wer keine eigene Berechtigung für das Fach hat, kommt im Ernstfall nicht hinein. Die Vollmacht fehlt dann genau, wenn sie gebraucht wird.
Eine Kopie beim Hausarzt kann sinnvoll sein, ist aber kein Muss. Hilfreich ist auch die kleine Hinweiskarte aus der Broschüre des Ministeriums für die Geldbörse. Darauf steht, dass es eine Vollmacht gibt und wer Zugang zum Original hat.
Das Zentrale Vorsorgeregister
Die Bundesnotarkammer führt das Zentrale Vorsorgeregister. Dort lassen Sie eintragen, dass es eine Vollmacht gibt und wer bevollmächtigt ist. Das Dokument selbst wird nicht eingereicht, und sein Inhalt wird nicht geprüft.
Nachfragen dürfen Gerichte, vor allem die Betreuungsgerichte, bevor sie über eine Betreuung entscheiden. Seit dem 1. Januar 2023 dürfen auch Ärztinnen und Ärzte Auskunft erhalten, soweit sie für die Entscheidung über eine dringende Behandlung nötig ist (§ 78b Bundesnotarordnung). So erfahren sie, wen sie ansprechen können. Wer dem Ehegatten-Notvertretungsrecht widersprechen möchte, kann auch diesen Widerspruch dort eintragen lassen.
Die Eintragung kostet einmalig eine Gebühr, eine Jahresgebühr gibt es nicht. Online mit Lastschrift sind es 24,00 Euro, mit Überweisung 26,50 Euro. Per Post kostet es 27,00 Euro mit Lastschrift und 29,50 Euro mit Überweisung. Jede weitere Vertrauensperson kostet online 3,50 Euro, per Post 4,00 Euro. Änderungen und Löschungen sind gebührenfrei. Diese Beträge gelten seit dem 1. Oktober 2026. Lassen Sie die Vollmacht beim Notar erstellen, kann er die Eintragung für Sie übernehmen.
Checkliste: Ihre Vorsorgevollmacht
Welche weiteren Unterlagen Ihre Familie im Ernstfall braucht, zeigt die Notfallordner-Checkliste.
Stand Oktober 2026. Fristen, Gebühren und Regeln können sich ändern. Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung.